Satzung
des
Kindergartenvereins St. Elisabeth, Premich e. V.
Präambel
Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, dass sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. „Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan.“ (Mt. 25,40).
Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der kirchlich-caritativen Vereine. Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Kindergartenverein St. Elisabeth, Premich e.V. folgende neu gefasste Satzung:
§ 1 Name, Wesen und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Kindergartenverein St. Elisabeth, Premich e.V.“.
(2) Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung seiner Mitglieder auf der pfarrlichen Ebene der Caritas. Der Verein und seine Organe unterliegen der kirchlichen Aufsicht des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar).
(3) Der Verein gehört dem Caritasverband des Landkreises Bad Kissingen und über diesen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. sowie dem Deutschen Caritasverband e. V. als korporatives Mitglied an.
(4) Der Verein wurde am 07.01.2000 gegründet und wird in der nunmehrigen Satzungsstruktur weitergeführt.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(6) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung im Ortsteil Premich, der Gemeinde Burkardroth.
(7) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Der Verein wendet zur Vorbeugung, Wahrnehmung, Aufklärung und Unterbindung sexualisierter Gewalt die diesbezüglichen Vorschriften der Präventionsordnung für das Bistum Würzburg sowie der Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (DCV) für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitgliedsorganisationen in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung.
(2) Er bezweckt insbesondere die planmäßige Ausübung und Förderung der Bildung und Erziehung des Kindes nach christlichen Grundsätzen durch den Betrieb und die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen - sofern es das Vereinsvermögen erlaubt - den Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG zu zahlen.
§ 4 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
(1) Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge), über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt,
(2) Erziehungsbeiträge (Elternbeiträge), die vom Vorstand festgesetzt werden,
(3) Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an den Verein,
(4) Zuschüsse und sonstige Fördermittel kirchlicher, kommunaler oder sonstiger Stellen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag des Bewerbers erworben durch Entscheidung des Vorstandes. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Vorstandsbeschluss in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft begründet auch die Mitgliedschaft im Caritasverband des Landkreises Bad Kissingen über diesen im Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. und damit auch im Deutschen Caritasverband e. V.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Schluss eines Geschäftsjahres des Vereins wirksam wird,
b) durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten nach Entscheidung des Vorstandes,
c) durch Tod des Mitgliedes.
(4) Über die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die über die Aberkennung endgültig entscheidet.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/-in,
d) dem/der Kassier/-erin.
e) dem für den Vereinssitz zuständigen Pfarrer/Pfarradministrator. Dieser gehört grundsätzlich dem Vorstand kraft seines Amtes an. Er kann, insbesondere wenn er in weiteren kirchlichen Vereinen ein Vorstandsamt hat, seine Mitgliedschaft im Vorstand in stets widerruflicher Weise schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden auf eine andere Person seines Vertrauens übertragen (z. B. Kaplan, Diakon, pastorale Mitarbeiter, Mitglieder von Kirchenverwaltung oder Pfarrgemeinderat). Die Übertragung ist im Vereinsregister einzutragen. Der zuständige Pfarrer/Pfarradministrator bzw. sein von ihm bestimmter Vertreter haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 a, b, c, und d werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Bei Wahl des zuständigen Pfarrers oder seines Vertreters nach Abs. 1 e) zum 1. oder 2. Vorsitzenden ist dem Vorstand ein weiteres Mitglied hinzuzuwählen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.
(5) Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, alles zur Erfüllung der Aufgaben des caritativen Vereines Erforderliche zu veranlassen. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der in der Präambel festgelegten Vereinsgrundsätze. Hält er diese für gefährdet, hat er unverzüglich Mitteilung an den Caritasverband ….....................................…................................................. zu machen.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere:
a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
c) die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen,
d) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes,
e) die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft.
(3) Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Geschäftsgang, Sitzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf begründeten Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes in Textform ist unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(3) Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz oder unter Verwendung sonstiger technischer Möglichkeiten zur Abhaltung virtueller Sitzungen ist zulässig, soweit allen Mitgliedern des Vorstandes die technische Möglichkeit zur Teilnahme gegeben ist und kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (schriftlich, per Fax oder in sonstiger Textform) ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Die gefassten Beschlüsse sind den Vorstandsmitgliedern in Textform mitzuteilen und im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.
(4) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen ist.
(6) Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstands. Er nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil. Die Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen der 2. Vorsitzende vertritt.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist durch § 14 Abs. 1 nach außen beschränkt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich in der Gottesdienstordnung und als Aushang im Kindergarten und im Vereinsschaukasten bekannt gegeben.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellt. Es kann auch über Punkte beschlossen werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder deren Behandlung beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des vom Vorstand jährlich rechtzeitig zu erstellenden Haushaltsplanes,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 1 a, b, c und d und zweier Rechnungsprüfer nach § 13 Abs. 5,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderung, ausgenommen der Fälle nach § 8 Abs. 3, und über die Auflösung des Vereins,
f) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
g) die Beschlussfassung über die Einführung und die Höhe von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4,
h) die Wahl der Vertreter in übergeordnete Gremien des Caritasverbandes.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die vollständig virtuelle Durchführung setzt voraus, dass allen Mitgliedern die technische Möglichkeit zur Teilnahme gegeben ist. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes Verfahren sicherzustellen, dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.
Beschlüsse über die Satzung, den Vereinszweck, die Betriebsübergabe oder die Auflösung des Vereins dürfen abweichend von § 32 Abs. 2 BGB nur in einer Präsenzversammlung gefasst werden.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes, einen Betriebsübergang oder die Auflösung des Vereines müssen wenigstens 15 Prozent der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.
(4) Das Stimmrecht und aktive Wahlrecht kann auch von einer vom Mitglied schriftlich bevollmächtigten volljährigen Person ausgeübt werden.
§ 13 Geschäftsführung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
(3) Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(4) Die Anordnung von Zahlungen zu Lasten des Vereins und der kassenmäßige Vollzug dieser Anordnungen dürfen nicht durch dieselbe Person erfolgen („Vier- Augen- Prinzip“). Das Zusammenwirken zwischen Kassenführung und den Anordnungsbefugten kann durch Beschluss des Vorstandes geregelt werden.
(5) Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresabrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellte Rechnungsprüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Rechnungsprüfer, die Vorstandsmitglied waren, dürfen Zeiträume ihrer Vorstandsmitgliedschaft nicht prüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie Jahresrechnung, Prüfungsbericht und Haushaltsplan sind unverzüglich über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V.dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorzulegen.
Der Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V. hat das Recht zur Revision nach der Ordnung zur Revision in den verbandlichen Caritasvereinen, - verbänden und caritativen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Diözese Würzburg (Revisionsordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Genehmigungspflicht
(1) Nachfolgende Beschlüsse von Vereinsorganen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius, die über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. zu beantragen ist:
a) Grundstücksgeschäfte im Umfang von mehr als 15.000 EUR,
b) die Aufnahme und Hergabe von Darlehen über 15.000 EUR,
c) die Übernahme von Bürgschaften.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes wird durch die Genehmigungsvorbehalte nach Abs. 1 eingeschränkt. Diese Beschränkung wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Vereines, des Vereinszweckes, über einen Betriebsübergang oder über eine Auflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dabei sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 zu beachten. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3.
(2) Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e. V. beantragt. Die Eintragung in das Vereinsregister heilt einen Formmangel nach Satz 1 nicht.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind zunächst dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, bevor nach Abs. 2 verfahren wird.
§ 16 Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke nach einem Übergang des Zweckbetriebs an einen gemeinnützigen Rechtsträger, der korporatives Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg e.V. ist, fällt das Vermögen des Vereins an den neuen Betriebsträger mit der Auflage, das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für den übergegangenen Zweckbetrieb zu verwenden. Eine andere Verwendung ist unzulässig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, ohne dass der Zweckbetrieb auf einen Rechtsträger übergegangen ist, der korporatives Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese Würzburg e.V. ist, fällt das Vermögen des Vereins an Kath. Kirchenstiftung St. Laurentius in Premich mit der Auflage, das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im örtlichen Wirkungsbereich des Vereins zu verwenden. Eine andere Verwendung ist unzulässig.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereins vom ......................................, über den Caritasverband für den Landkreis Bad Kissingen e.V. dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorgelegt und gemäß § 15 Abs. 2 durch den Ortsordinarius am .......................... genehmigt.
(2) Sie tritt anstelle der bisherigen Satzung des Vereins vom ….............................. nach ihrer Genehmigung durch den Ortsordinarius mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Ort, ..........................................
Unterschriften
Bischöfliches Ordinariat Würzburg
Az.:
Vorstehende Satzung / Satzungsänderung (Nichtzutreffendes streichen) wird hiermit durch den Ortsordinarius genehmigt.
Würzburg, den______________
Unterschrift und Siegel
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, 07. Februar 2025 11:38